Hooksiel (24. 11. 2024) – Die Frage, ob die Parkgebühren an den Wangerländer Stränden rechtlich zulässig sind, ist weiter ungeklärt – aber von grundsätzlicher Bedeutung. In dieser Frage sind sich offenbar die Gemeinde Wangerland und Janto Just, Kläger gegen die aktuelle Parkgebührenpraxis, einig. Beide Seiten haben nach Darstellung von Just jetzt den Vorschlag des Verwaltungsgerichts Oldenburg abgelehnt, das Thema als zivilrechtliche Auseinandersetzung an einen Einzelrichter zu verweisen.
Just, Ratsherr in der Stadt Schortens und Kreistagsabgeordneter, hält die Parkgebühren für einen verkappten Eintritt für die Strände. Nach seiner rechtlichen Einschätzung sind aber Parkentgelte als Instrument zur Strandfinanzierung unzulässig. In dem Verfahren geht es seiner Ansicht nach um den im Grundgesetz in Verbindung mit dem Bundesnaturschutzgesetzes garantierten Anspruch auf freien Zugang zu bestimmten Strandflächen. Das Verwaltungsgericht müsse klären, ob und wie weit das Recht des Klägers auf unentgeltlichen Zugang zum Strand beziehungsweise zu Teilen davon durch die Kostenpflicht auf den strandnahen Parkflächen in Hooksiel, Schillig und Horumersiel rechtswidrig beschränkt wird.
Es sei zu prüfen, ob es sich bei den über Parkautomaten erhobenen Entgelten lediglich um „Parkgebühr“ genannte Entgelte zur Finanzierung von Strandkosten handelt, die bislang durch den Strandeintritt bestritten wurden. Strandeintritt außerhalb des Strandbadbetriebs hatte das Bundesverwaltungsgericht 2017 der Wangerland Touristik GmbH (WTG) aber untersagt. Just spricht von einer „großflächigen Kommerzialisierung“ des Strandzugangs.
Geklärte werden sollte nach Ansicht von Just die ebenfalls grundsätzliche Frage, ob das Land Niedersachsen berechtigt ist, Grundstücke für die Erhebung von Parkentgelten zur Strandfinanzierung bereitstellen und sich dafür eine Provision von zehn Prozent zu sichern. „Alle fünf Parkplätze entlang der Strandflächen in Hooksiel gehören dem Land und standen Strandbesuchern bislang kostenlos zur Verfügung“, so der Kläger.
Just verweist auf das Bundesnaturschutzgesetz. Danach müssten die Länder der Allgemeinheit ihnen gehörende Grundstücke als Zugang zu Flächen bereitstellen, „die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen“. Die Verpachtung von bislang kostenlosen Strandparkflächen an die WTG zu dem Zweck, von den Strandbesuchern ganzjährig Parkentgelte zur Strandfinanzierung zu erheben, erschwere hingegen den Strandzugang für Erholungsuchende.
Das Grundsatz-Urteil von 2017 sei bis heute nicht konsequent umgesetzt. Damals sei ein an Strandkassen erhobener Strandeintritt die Regel, die an Parkautomaten gezogenen Tickets als Zugangsberechtigung für den Strand wie etwa in Schillig wären die Ausnahme gewesen, so Just. „Heute ist es umgekehrt: Der an Strandkassen erhobene Strandeintritt ist abgeschafft und das an Parkautomaten erhobene Entgelt zur Strandfinanzierung ist die Regel. Das ist aber auch schon der ganze Unterschied.“ Die unzulässige großflächige Kommerzialisierung des Strandzugang sei die gleiche wie bis 2017, sie sei nur zeitlich weiter ausgedehnt – auf das ganze Jahr von 8 bis 20 Uhr.