Just sieht Etappensieg bei Klage gegen Parkgebühren am Strand

Wangerland/Hooksiel (12. 2. 2024) – Ist es nur eine Formalie? Oder ein Etappensieg im Parkgebühren-Streit, wie es Janto Just empfindet. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat in einer Zuständigkeitsfrage zugunsten des Schortenser Kreistagsabgeordneten geurteilt. Bekanntlich klagt Just seit Mai 2023 gegen die seinerzeit neu eingeführten Entgelte auf den Strandparkplätzen in Hooksiel, Horumersiel und Schillig. 

Die „Parkgebühren“, die die Wangerland Touristik (WTG) für die Nutzung der Strandparkplätze erhebt, haben den bis dahin für die Strandbäder erhobenen Strandeintritt abgelöst. Die Entgelt für die Autostellplätze sollen das Loch in der Kasse der gemeindeeigenen WTG stopfen, das der Verzicht auf den Strandeintritt gerissen hat, und damit die Kosten der Unterhaltung der Strände abdecken. 

Während der Strandeintritt nach einem von Just erstrittenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) nach 2017 nicht mehr generell, sondern nur noch für besonders intensiv bewirtschaftete Strandabschnitte erhoben werden durfte, gelten die Parkgebühren für alle Strandbesucher – und das auch noch außerhalb der Badesaison, beklagt Just. Die vom BVerwG ausdrücklich untersagte „großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs“ sei damit nicht nur wiederhergestellt, sondern sogar noch auf das ganze Jahr ausgedehnt worden.

Kostendeckung durch neue Entgelte

Just hatte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage eingereicht. Gemeinde und WTG hatten durch ihre Anwaltsbüros dagegen erklären lassen, dass die Entgelte für die Strandparkplätze in „keinerlei Zusammenhang“ mit dem Recht auf freien Strandzugang stünden, den freien Strandzugang nicht beeinträchtigen würden und dem Strandbesucher somit auch kein Abwehrrecht dagegen zustünde. Die Gegenseite, so Just, habe die Sache so dargestellt, als ginge es um x-beliebige kommunale Parkgebühren und habe beantragt, die Klage ans Amtsgericht zu verweisen, da es nur um die Höhe der durch die WTG privatwirtschaftlich erhobenen Parkentgelte gehe. Dafür seien Zivilgerichte und nicht das Verwaltungsgericht zuständig.

Verwaltungsgericht ist zuständig

Dem Argument, dass es nur ums private Parken gehe und das mit freiem Strandzugang nichts zu tun habe, hatte sich das VG Oldenburg im Dezember angeschlossen und die Klage ans Amtsgericht verwiesen. Gegen diese Entscheidung hatte Just vor dem OVG Lüneburg Beschwerde eingereicht. Mit Erfolg. Das OVG hab die Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit Ende Januar aufgehoben, berichtet Just. Dabei habe das Gericht richtiggestellt, dass der Gegenstand seiner Klage „nicht der Zugang zu einer kommunalen Einrichtung in Form von kommunalen Parkflächen“ ist, sondern dass es „weiterhin“ um den auf Grundgesetz und Bundesnaturschutzgesetz „gestützten Anspruch auf freien Zugang zu bestimmten Strandabschnitten“ geht. 

Das OVG habe den Zweck seiner Klage richtig verstanden. Er als Kläger verlange „einen von Strandkosten freien Zugang zu Strandflächen in dem vom Bundesverwaltungsgericht tenorierten Umfang und zwar unabhängig davon, ob Strandkosten über personenbezogenen Eintritt über Strandkassen oder über fahrzeugbezogene Entgelte über mit Kassenautomaten ausgestattete Strandparkplätze umgelegt und erhoben werden“. So gesehen wären die Parkgebühren nur eine andere Form von Strandeintritt. Das wiederum wäre ein „Verstoß gegen das naturschutzrechtliche Betretungsrecht“ und „schränke die grundrechtlich garantierte Handlungsfreiheit unzulässig ein“.

Kommerzialisierung des Strandzugangs?

Just wird neben der Gemeinde und der WTG auch der landeseigenen Hafengesellschaft NPorts vor, sich an der „großflächigen Kommerzialisierung des Zugangs zu Strand und Nationalpark Wattenmeer“ zu beteiligen. NPorts gehören die Flächen. Das Unternehmen erhalte zudem eine Provision von zehn Prozent der Parkentgelte. 

Das OVG habe dem VG Oldenburg aufgegeben zu prüfen, ob und wieweit „durch die Kostenpflichtigkeit der strandnahen Parkflächen in Hooksiel, Schillig und Horumersiel“ das Recht auf freien Strandzugang betroffen und gegebenenfalls rechtswidrig beschränkt ist, so Just. „Der Prüfungsauftrag steht damit, wir dürfen gespannt sein.“