Friesland/Hannover (26. 4. 2023) – Die Energiekosten sind rasant gestiegen. Jetzt können auch Privathaushalte, die mit Öl und nicht-leitungsgebundenen Energieträgern heizen, rückwirkend für 2022 „Härtefallhilfen“ beantragen. Darauf weist das Wirtschaftsministerium hin. So sollen Haushalte von besonders starken Preissteigerungen bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks entlastet werden.
Die Hilfe kann über ein Online-Portal beantragt werden, das in Niedersachsen am Donnerstag, 4. Mai freigeschaltet wird. Niedersachen nutzt das zentrale Antragsportal der „Kasse.Hamburg“, die auch die Bearbeitung der Anträge übernimmt.
Die Härtefallhilfe ist für Haushalte vorgesehen, die vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis des jeweiligen Energieträgers. Über einen Online-Rechner kann ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kommt, und zwar unter:
https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry?id=HEIZKOSTEN
Dieser Rechner dient nur zur Information, die Prüfung findet erst nach Antragstellung statt. Unter diesem Link ist ab 4. Mai dann die Antragstellung möglich.
Zuschuss von bis zu 2000 Euro möglich
Betroffene können Rechnungen aus dem vergangenen Jahr einreichen und so einen Zuschuss von maximal 2000 Euro pro Haushalt erhalten. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro. Entscheidend sind dabei die individuellen Beschaffungskosten im Vergleich zum Durchschnittswert des Jahres 2021, dem so genannten Referenzpreis. Die Referenzpreise wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.
Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten: Heizöl: 71 Cent/Liter (inkl. Umsatzsteuer), Flüssiggas: 57 ct/l, Holzpellets: 24 ct/kg, Holzhackschnitzel: 11 ct/kg, Holzbriketts: 28 ct/kg, Scheitholz: 85 Euro/Raummeter und für Kohle/Koks: 36 ct/kg.Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum.
Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird, sind Vermieter beziehungsweise die WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.
Menschen, die sich im Umgang mit Computern nicht sicher fühlen, können auch einen Antrag auf Papier einreichen. Bei Bedarf bieten die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (AWO, Caritas, DRK, Diakonie, Landesverband der jüdischen Gemeinden, Paritätischer Wohlfahrtsverband) Unterstützung an.
Beispiel-Rechnungen zu Entlastungen
In einem Beispiel rechnet das Wirtschaftsministerium eine mögliche Entlastung vor: Ein Haushalt bezog im vergangenen Jahr 3000 Liter Heizöl. Er musste dafür einen Preis von 1,60 Euro/Liter zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis: 0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe 432 Euro. Der Weg dahin: Vom Rechnungsbetrag 2022 (4800 Euro) wird der doppelte Rechnungsbetrag für 2021 (2 x 2130 Euro = 4260 Euro) abgezogen. Von dem Ergebnis (540 Euro) deckt die Härtefallhilfe 80 Prozent ab, also 432 Euro.
Ein weiteres Beispiel: Ein Haushalt heizte mit Holzpellets und benötigte hiervon 4000 Kilogram. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 x ((4.000 x 0,7) – 2 x (4.000 x 0,24)) = 704 Euro.