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Verwaltungsgericht weist Klage gegen Parkgebühren ab

Hooksiel/Oldenburg (20. 3. 2026) – Gegen die Parkgebühren am Strand von Hooksiel ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Das zumindest ist die Einschätzung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg. Die Juristen haben sich in dieser Woche mit der Klage von Janto Just auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Kreistagsabgeordneten aus Schortens handelt es sich bei den Parkentgelten eigentlich um einen verkappten Strandeintritt, durch den der freie Zugang zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer eingeschränkt wird. Die Kommerzialisierung des Strandzuganges in der Gemeinde Wangerland hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aber bereits 2017 für unzulässig erklärt.

Freier Strandzugang gewährleistet

Die Kammer folgte der Argumentation von Just nicht und wies die Klage ab. Die Erhebung von Parkentgelten auf den strandnahen Parkflächen durch die gemeindeeigene Wangerland Touristik GmbH (WTG) schränke das Recht auf freien Zugang zum Strand nicht ein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.

Hooksielerin Strand
Der Hooksieler Strand ist auch zu Fuß, mit dem Fahrrad oder per Bus zu erreichen. Besucher müssten nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg nicht zwingend Parkgebühren zahlen, wenn sie Erholung suchen. Archiv-Foto: hol

Wie Just gegenüber „Hooksiel-life“ ankündigte, werde er zunächst einmal die schriftliche Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichtes abwarten. Danach werde er voraussichtlich die Berufung beantragen. Er sei unverändert der Ansicht, dass die Gemeinde mit der Abschaffung des Strandeintritts bei gleichzeitigen Einführung von Parkentgelten lediglich ihr Finanzierungsmodell geändert habe.

Die Parkgebühren stehen nach Ansicht der 6. Kammer am Verwaltungsgericht „rechtlich und faktisch neben dem geschützten Betretungsrecht“. Dadurch werde freier Zugang zum Strand weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert. Die Parkplätze würden für die Erreichbarkeit der Strände nicht zwingend benötigt. So könnten Erholungsuchende die Strände auch mit Bussen, dem Fahrrad oder auf andere Weise aufsuchten. Das im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Betretungsrecht der freien Landschaft umfasse nicht die kostenlose Inanspruchnahme einer dem frei zugänglichen Strand vorgelagerten Infrastruktur.

Parkentgelt kein verkappter Strandeintritt

Auch den Umstand, dass die Parkentgelte im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschaffung des bis zur Strandsaison 2023 in den Strandbädern im Wangerland geltenden Strandeintritts eingeführt wurden, erachtet die Kammer als rechtmäßig. Die von Just angeprangerte erneute großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs sei hierin nicht zu erkennen. „Eine erneute Einführung von Strandgebühren durch einen Wechsel des Finanzierungsmodells in Form der Erhebung von Parkentgelten liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. „Vielmehr werden die Parkentgelte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Parkraum erhoben.“

Anmerkung: Der Artikel wurde im Laufe des Tages ergänzt.

LNG-Pipeline darf bis 2043 Erdgas zu Speichern in Etzel leiten

Wilhelmshaven/Leipzig/Hooksiel (23. 6. 2023) – Die LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven zum Kavernenfeld in Etzel darf nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) in Leipzig bis Ende 2043 zum Transport von Erdgas genutzt werden. Eine Regelung im Planfeststellungsbeschluss des Landesamt für Bergbau, wonach schon zu einem früheren Zeitpunkt ausschließlich so genannter grüner Wasserstoff durchgeleitet werden dürfte, wäre unzulässig gewesen, da der Gesetzgeber keine entsprechenden Vorgaben gemacht hat.

DUH scheitert vor Bundes-Verwaltungsgericht

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte gefordert, die Nutzung der Leitung mit fossilem Gas auf zehn Jahre zu beschränken und ab dem 1. Januar 2033 ausschließlich für grünen Wasserstoff und dessen Derivate rechtlich zuzulassen. Hilfsweise hatte die DUH zudem gefordert, dass der vom niedersächsischen Landesamt für Bergbau und Energie unbefristet genehmigte Betrieb der Leitung mit fossilem Erdgas immerhin auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich eine Befristung bis 2043 eingeräumt. DUH-Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner sieht darin eine „klare Ansage: Fossile Infrastruktur kann nicht unbefristet betrieben werden. Wir wünschen uns nun von den politischen Verantwortlichen die Klarheit, dass Energie- und Klimakrise nicht mehr gegeneinander ausgespielt werden.“

Die DUH hatte im September 2022 Klage beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig gegen die unbefristete Genehmigung der 26 Kilometer langen LNG-Anbindungsleitung WAL I eingereicht, in die Erdgas vom LNG-Terminal vor den Toren Hooksiel eingespeist wird. Die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation forderte eine zeitliche Befristung für die Wilhelmshavener LNG-Leitung, damit die CO2-Minderungsziele des Bundes überhaupt erreichbar bleiben. „Ohne eine Begrenzung würde der Betrieb dieser einen Leitung in zehn Jahren allein 15 Prozent des CO2-Budgets aufbrauchen, das Deutschland für die Einhaltung der 1,5-Grad-Grenze verbleibt“, so die DUH.

Planfeststellungs-Behörde ist ans Gesetz gebunden

Nach Ansicht des BVerwG war das Landesbergamt nicht berechtig, die Einschränkung der Nutzung der Pipeline zu verfügen. Die Planfeststellungsbehörde habe sich an die zwingenden Vorgaben des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) zu halten. Das Gesetz war in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verabschiedet worden. Es soll den schnellstmöglichen Aufbau einer von russischen Erdgaslieferungen unabhängigen nationalen Gasversorgung durch zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz ermöglichen. 

Langfristiger Betrieb nur mit Wasserstoff

Hierzu enthält das Gesetz Vorschriften zur beschleunigten Zulassung der Errichtung und Inbetriebnahme von LNG-Terminals sowie LNG-Anbindungsleitungen und sieht unter anderem vor, dass der Betrieb der Terminals mit verflüssigtem Erdgas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen ist. Ein späterer Weiterbetrieb ist nur noch mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon zulässig, wofür bis zum 1. Januar 2035 ein Genehmigungsantrag gestellt sein muss. 

Mit diesen Regelungen, so das Gericht, will der Gesetzgeber absichern, dass Terminals und Anbindungsleitungen „wasserstoff-ready“ geplant werden, um in Einklang mit den Klimaschutzzielen eine möglichst frühzeitige Umstellung auf Wasserstoff zu ermöglichen. Zugleich soll damit für Planungssicherheit bei den Anlagenbetreibern gesorgt werden, indem es ihnen ermöglicht wird, die Befristung des fossilen Betriebs bereits im Vorhinein kalkulatorisch zu berücksichtigen .