Friesland/Lüneburg (4. 9. 2026) – Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat am heutigen Freitag die Beschwerde des AfD-Bundestagsabgeordneten Martin Sichert (Zetel) gegen seine Nichtzulassung als Kandidat für die Landratswahl im Landkreis Friesland zurückgewiesen. Sichert hatte hatte ebenso wie zwei andere abgewiesene Bewerbern aus dem Landkreis Lüneburg und der Stadt Harzberg am Harz gehofft, dass das OVG Entscheidungen der jeweils zuständigen Verwaltungsgerichte aufhebt, die eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung auf nach die Kommunalwahl verschoben hatten.
Entscheidung erst nach der Wahl
Die Beschwerden blieben ohne Erfolg, so das OVG, weil nach dem niedersächsischen Kommunalwahlrecht sich auf das Wahlverfahren beziehende einstweilige Anordnungen im Vorfeld der Wahl nicht vorgesehen seien. Entscheidungen und Maßnahmen, die das Wahlverfahren beträfen, könnten nach dem Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz nur mit einem Wahleinspruch innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses angefochten werden.
Hierdurch solle der reibungslose Ablauf der Wahlen, ihre gleichzeitige und termingerechte Durchführung sowie die zeitnahe Feststellung der Ergebnisse gewährleistet werden. Dies würde nicht der Fall sein, wenn alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen bezögen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar wären.
Zweifel an Verfassungstreue
Die Beschlüsse des Senats sind nicht anfechtbar. Das OVG weist aber ausdrücklich darauf hin, dass mit den Beschlüssen keine Aussagen über die Rechtmäßigkeit der gegebenenfalls in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zu überprüfenden Nichtzulassungen der Bewerber getroffen wurde.
Sichert war nicht nicht zur Landratswahl zugelassen worden, weil der Wahlausschuss Zweifel an seiner Treue zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung hatte. Die sei aber Voraussetzung für eine Position als Beamter bei einer Kommune.





Kommentare sind deaktiviert.