Hooksiel/Oldenburg (20. 3. 2026) – Gegen die Parkgebühren am Strand von Hooksiel ist aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Das zumindest ist die Einschätzung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg. Die Juristen haben sich in dieser Woche mit der Klage von Janto Just auseinandergesetzt. Nach Ansicht des Kreistagsabgeordneten aus Schortens handelt es sich bei den Parkentgelten eigentlich um einen verkappten Strandeintritt, durch den der freie Zugang zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer eingeschränkt wird. Die Kommerzialisierung des Strandzuganges in der Gemeinde Wangerland hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) aber bereits 2017 für unzulässig erklärt.
Freier Strandzugang gewährleistet
Die Kammer folgte der Argumentation von Just nicht und wies die Klage ab. Die Erhebung von Parkentgelten auf den strandnahen Parkflächen durch die gemeindeeigene Wangerland Touristik GmbH (WTG) schränke das Recht auf freien Zugang zum Strand nicht ein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragen.

Die Parkgebühren stehen nach Ansicht der Kammer am Verwaltungsgericht „rechtlich und faktisch neben dem geschützten Betretungsrecht“. Dadurch werde freier Zugang zum Strand weder unmöglich gemacht noch unzumutbar erschwert. Die Parkplätze würden für die Erreichbarkeit der Strände nicht zwingend benötigt. So könnten Erholungsuchende die Strände auch mit Bussen, dem Fahrrad oder auf andere Weise aufsuchten. Das im Bundesnaturschutzgesetz geregelte Betretungsrecht der freien Landschaft umfasse nicht die kostenlose Inanspruchnahme einer dem frei zugänglichen Strand vorgelagerten Infrastruktur.
Parkentgelt kein verkappter Strandeintritt
Auch den Umstand, dass die Parkentgelte im zeitlichen Zusammenhang mit der Abschaffung des bis zur Strandsaison 2023 in den Strandbädern im Wangerland geltenden Strandeintritts eingeführt wurden, erachtet die Kammer als rechtmäßig. Die von Just angeprangerte erneute großflächige Kommerzialisierung des Strandzugangs sei hierin nicht zu erkennen. „Eine erneute Einführung von Strandgebühren durch einen Wechsel des Finanzierungsmodells in Form der Erhebung von Parkentgelten liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. „Vielmehr werden die Parkentgelte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Parkraum erhoben.“











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