Wilhelmshaven/Leipzig/Hooksiel (23. 6. 2023) – Die LNG-Anbindungsleitung von Wilhelmshaven zum Kavernenfeld in Etzel darf nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) in Leipzig bis Ende 2043 zum Transport von Erdgas genutzt werden. Eine Regelung im Planfeststellungsbeschluss des Landesamt für Bergbau, wonach schon zu einem früheren Zeitpunkt ausschließlich so genannter grüner Wasserstoff durchgeleitet werden dürfte, wäre unzulässig gewesen, da der Gesetzgeber keine entsprechenden Vorgaben gemacht hat.
DUH scheitert vor Bundes-Verwaltungsgericht
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hatte gefordert, die Nutzung der Leitung mit fossilem Gas auf zehn Jahre zu beschränken und ab dem 1. Januar 2033 ausschließlich für grünen Wasserstoff und dessen Derivate rechtlich zuzulassen. Hilfsweise hatte die DUH zudem gefordert, dass der vom niedersächsischen Landesamt für Bergbau und Energie unbefristet genehmigte Betrieb der Leitung mit fossilem Erdgas immerhin auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hat lediglich eine Befristung bis 2043 eingeräumt. DUH-Bundesgeschäftsführer Sascha Müller-Kraenner sieht darin eine „klare Ansage: Fossile Infrastruktur kann nicht unbefristet betrieben werden. Wir wünschen uns nun von den politischen Verantwortlichen die Klarheit, dass Energie- und Klimakrise nicht mehr gegeneinander ausgespielt werden.“
Die DUH hatte im September 2022 Klage beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig gegen die unbefristete Genehmigung der 26 Kilometer langen LNG-Anbindungsleitung WAL I eingereicht, in die Erdgas vom LNG-Terminal vor den Toren Hooksiel eingespeist wird. Die Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation forderte eine zeitliche Befristung für die Wilhelmshavener LNG-Leitung, damit die CO2-Minderungsziele des Bundes überhaupt erreichbar bleiben. „Ohne eine Begrenzung würde der Betrieb dieser einen Leitung in zehn Jahren allein 15 Prozent des CO2-Budgets aufbrauchen, das Deutschland für die Einhaltung der 1,5-Grad-Grenze verbleibt“, so die DUH.
Planfeststellungs-Behörde ist ans Gesetz gebunden
Nach Ansicht des BVerwG war das Landesbergamt nicht berechtig, die Einschränkung der Nutzung der Pipeline zu verfügen. Die Planfeststellungsbehörde habe sich an die zwingenden Vorgaben des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) zu halten. Das Gesetz war in Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine verabschiedet worden. Es soll den schnellstmöglichen Aufbau einer von russischen Erdgaslieferungen unabhängigen nationalen Gasversorgung durch zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz ermöglichen.
Langfristiger Betrieb nur mit Wasserstoff
Hierzu enthält das Gesetz Vorschriften zur beschleunigten Zulassung der Errichtung und Inbetriebnahme von LNG-Terminals sowie LNG-Anbindungsleitungen und sieht unter anderem vor, dass der Betrieb der Terminals mit verflüssigtem Erdgas spätestens am 31. Dezember 2043 einzustellen ist. Ein späterer Weiterbetrieb ist nur noch mit klimaneutralem Wasserstoff und Derivaten hiervon zulässig, wofür bis zum 1. Januar 2035 ein Genehmigungsantrag gestellt sein muss.
Mit diesen Regelungen, so das Gericht, will der Gesetzgeber absichern, dass Terminals und Anbindungsleitungen „wasserstoff-ready“ geplant werden, um in Einklang mit den Klimaschutzzielen eine möglichst frühzeitige Umstellung auf Wasserstoff zu ermöglichen. Zugleich soll damit für Planungssicherheit bei den Anlagenbetreibern gesorgt werden, indem es ihnen ermöglicht wird, die Befristung des fossilen Betriebs bereits im Vorhinein kalkulatorisch zu berücksichtigen .