Winterdienst: Räumpflicht gilt auch für Eigentümer von leer stehenden Häusern

Hooksiel/Wangerland (20.1. 2024) – Wenn man den Meteorologen glauben darf, legt der Winter in den nächsten Tagen eine Pause ein. Temperaturen deutlich über null Grad lassen Schnee und Eis schmelzen. Damit dürfte sich auch der Unmut über die Räumpflicht entspannen, der vor allem in den Urlaubsorten in den vergangenen Wochen für Frust gesorgt hat. 

„Wer fegt den eigentlich Schnee? Das sind doch nur die Alten …“, beschwerte sich ein Hooksieler Senior gegenüber „Hooksiel-Life“. Aber ganz so ist es nicht. Wie ein Straßenrundgang in dieser Woche ergab, sind es vor allem nicht bewohnte Häuser, vor denen offenbar nicht oder zumindest nicht regelmäßig Schnee und Eis beseitigt werden.

Räumpflicht
Vorn geräumt, dahinter nicht geräumt: Schnee und Eis auf Gehwegen können gefährlich werden. Aber viele Eigentümer von Ferienhäusern kommen ihrer Räumpflicht nicht nach. Foto: hol

Dabei gelten die Rechtssätze der Gemeinde Wangerland für Ferienhäuser oder Zweitwohnsitze genau so wie für die Immobilien der Dauerwohner, bestätigt Markus Gellert, zuständiger Abteilungsleiter in der Gemeindeverwaltung – und zwar unabhängig davon, ob das jeweilige Gebäude gerade bewohnt ist oder nicht.

Im Winter haben Immobilienbesitzer den Gehweg entlang ihrer Grundstücksgrenze bis 8 Uhr (an Sonn- und Feiertage bis 9 Uhr) morgens von Schnee und Eis zu befreien. Und zwar an allen Wegen, an die das jeweilige Grundstück grenzt. Wo es keinen Gehweg gibt, müsse ein ein Meter breiter Streifen auf der Fahrbahn geräumt werden, so Gellert. Streusalz dürfe dabei nur dann verwendet werden, wenn es unbedingt nötig ist, um eine Unfallgefahr zu beseitigen.

Die Gemeinde beschränkt ihren Winterdienst in Ortschaften auf wenige wichtige Straßen und auf öffentlichen Anlagen und Plätze. In Hooksiel, so Gellert, kümmere sich der Bauhof unter anderem um die Fußgängerzone Lange Straße, den ZOB, den Weg zur Grundschule, Teile der Nee Straat und das Areal rund um das Feuerwehrgerätehaus. „Die Gemeinde hat allein 163 Kilometer eigene Straßen“, so Gellert. Der Bauhof sei voll und ganz im Winterdienst eingespannt. Teilweise würden zudem Aufträge an private Dienstleister vergeben.

Apropos Dienstleister: Das wären auch die Ansprechpartner für Hauseigentümer, die nicht regelmäßig vor Ort sind und nicht selbst den Winterdienst vor ihrer Haustür übernehmen können. Die Gemeinde überprüft nach den Worten von Gellert „im Rahmen ihrer Möglichkeiten“, ob Bürger ihrer Räumpflicht nachkommen. Als erste Schritt rufe er Immobilienbesitzer direkt an, wenn im Rathaus Hinweise auflaufen, dass es Versäumnisse beim Winterdienst gibt. „Meistens reicht das schon“, so Gellert. Denkbar wären auch Bußgelder. Bei Bedarf könne die Gemeinde einen Dienstleiter mit der Reinigung beauftragen, so Gellert. „Die Rechnung für die Ersatzvornahme geht dann an den Immobilienbesitzer.“

Noch teurer könnte es gegebenenfalls werden, wenn jemand auf einem ungeräumten Bordstein ausrutscht und sich dabei verletzt. Schadensersatz und Schmerzensgeld können schnell in die Tausende gehen. Vorsorge zu treffen hat stets der Eigentümer der Immobilie, der seine Räumpflicht allerdings auf Mieter oder eben einen Dienstleiter übertragen kann.

Streusalz nur im Extremfall zulässig

Schnee räumen in Hooksiel
Wer als Anwohner seiner Pflicht zum Winterdienst nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.Im Extremfall droht eine Geldstrafe von bis zu 5000 Euro. Foto: hol

Hooksiel (15.12. 2022) – Wintereinbruch im Wangerland. Nach Schnellfall war heute früh Hooksiel mit einer bis zu fünf Zentimeter dicken Schneeschicht bedeckt. Wunderschön – aber auch gefährlich. Zumindest für Fußgänger, Rollator- und Fahrradfahrer, die sich auf nicht geräumten Fußwegen ihren Weg bahnen mussten.

Wie bei jedem Wintereinbruch stellt sich die Frage, wer muss eigentlich wann die Geh- und Fußwege, gegebenenfalls auch die Straßen ohne Bürgersteig, von Schnee und Eis befreien? Die Gemeinde Wangerland hat das in ihrer Straßenreinigungs-Verordnung aus dem Jahr 2010 geregelt. Danach sind die Eigentümer und/oder die Bewohner/Nutzer der angrenzenden Immobilien/Grundstücke reinigungspflichtig. Wer seiner Pflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Krasse Verstöße können mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro belegt werden.

Unter dem Passus „Winterdienst“ wird festgelegt, dass auf Gehwegen, auf Radwegen oder auch auf Fahrbahnen ein ein Meter breiter Streifen von Eis und Schnee zu befreien ist. Und zwar pünktlich. Werktags beginnt die Reinigungspflicht um 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr. Sie erstreckt sich jeweils bis 20 Uhr. Heißt im Umkehrschluss: Nach 20 Uhr sind Fußgänger und Radler selbst für ihre Sicherheit verantwortlich.

Um Glätte zu verhindern, sollen die Anwohner Sand oder andere abstumpfende Mittel streuen. Der Einsatz von Streusalz ist „auf das unumgänglich notwendige Maß“ zu beschränken und eigentlich nur bei extremer Glätte oder Eisregen zulässig. Mit einsetzendem Tauwetter haben die Bürger Eisplatten zu entfernen – und den Streu-Sand wieder wegzufegen.